Nutzungsbedingungen für die Marke
eingetragen in Deutschland für
Klasse 16
Pappe [Karton]; Packkartons aus Pappe; Wellpappe; Wellpappebehälter; Wellpappe-Rohpapier; Kartons aus Wellpappe; Schachteln aus Wellpappe; Wellpappe für Einpack- und Verpackungszwecke.
Klasse 39
Einsammeln von Pappe und Wellpappe zu Recyclingzwecken; Vermietung von Recyclingcontainern für Pappe und Wellpappe;
Klasse 40
Recycling von Pappe und Wellpappe.
Der Verband der Wellpappen-Industrie e. V., Markgrafenstraße 19, 10969 Berlin, Deutschland, ist Inhaber der Marke und hat die uneingeschränkten Nutzungsrechte an dieser Marke.
Der Verband der Wellpappen-Industrie e. V. erteilt mit Registrierung auf der Internetplattform www.kreislaufbewahrer.de eine kostenfreie Nutzungsberechtigung für die oben dargestellte Marke in Deutschland unter folgenden Bedingungen:
- Eine Veränderung oder Verfremdung der Marke, die auf der Plattform heruntergeladen werden kann, ist nicht gestattet.
- Die durch diese Vereinbarung überlassenen Nutzungsrechte an der Marke sind nicht an Dritte übertragbar. Beauftragt der Nutzer einen Dritten mit einer Produktion unter Verwendung der Marke, gewährleistet der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben dieser Nutzungsvereinbarung durch den Dritten.
III.
- Der Nutzer verpflichtet sich, mit der Marke nur Produkte aus Wellpappe zu kennzeichnen oder zu bewerben, die gemäß der Verordnung (EU) 2025/40, Anhang II, Tabelle 1 (Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien gemäß Artikel 6), Kategorie Nr. 2, stofflich recyclingfähig sind.
Recyclingfähigkeit in diesem Sinne bedeutet die grundsätzliche Eigenschaft, dass nach Entsorgung und Aufarbeitung in verfügbaren Sortier- und Verwertungsprozessen der Faserstoff wieder dem Stoffkreislauf zugeführt werden kann.
- Dienstleistungen, die unter der Marke angeboten und beworben werden, müssen ohne Einschränkung zum Recycling der eingesammelten Wellpappe führen.
- Die Marke ist auf der Wellpappe sichtbar aufzubringen.
Die Marke darf auch auf anderen Medien (u.a. Print, Website, Social Media) verwendet werden, allerdings nur in Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Waren, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, im Zusammenhang mit der Marke stehen.
- Die Marke darf weder als Geschäftsbezeichnung, Firmenname oder Domainname verwendet werden. Dies gilt auch für das Element „KREISLAUFBEWAHRER“ in Alleinstellung.
- Sollten die mit der Marke gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen den Vorgaben nicht genügen, behält sich der Verband der Wellpappen-Industrie e. V. vor,
- a) Auskunft und Informationen zu verlangen, die eine Prüfung der Recyclingfähigkeit gemäß III.1. zulässt,
- b) eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer etwaige Versäumnisse zu beheben sind,
- c) das Recht zur Benutzung der Marke zu entziehen und Ersatz des aus der unberechtigten Benutzung entstandenen Schadens geltend zu machen.
Der Verband der Wellpappen-Industrie e. V. ist dabei nicht verpflichtet, eine Frist zu setzen, bevor Unterlassung und/oder Ersatz des aus der unberechtigten Benutzung entstandenen Schadens gefordert werden kann.
In Fällen, in denen die Benutzungsberechtigung entzogen wurde, ist der Verband der Wellpappen Industrie e. V. berechtigt, durch regelmäßige Stichproben zu kontrollieren, ob der ehemals befugte Benutzer die Marke ordnungsgemäß entfernt und die Benutzung eingestellt hat.
Falls dies nicht der Fall ist, bleibt es dem Verband der Wellpappen-Industrie e. V. vorbehalten, eine etwaige Verletzung der Kennzeichenrechte geltend zu machen.
VII. Der Verband der Wellpappen-Industrie e. V. haftet nicht für die Einhaltung der genannten Vorgaben und hat weder eine Prüfungspflicht noch die Verpflichtung potentiellen Verstößen nachzugehen.
VIII. Der Verband der Wellpappen-Industrie e. V. verpflichtet sich, die Nutzer für den Fall, dass die Marke aufgegeben werden soll, rechtzeitig zu informieren.
- Die Nutzungsvereinbarung tritt mit wirksamer Registrierung des Nutzers auf der Plattform www.kreislaufbewahrer.de in Kraft.
Das Nutzungsrecht bleibt solange bestehen, wie der Nutzer die Anforderungen erfüllt und/oder die Marke Bestand hat.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Landgericht München I.
- Der Verband der Wellpappen Industrie e. V. behält sich das Recht vor, diese Nutzungsvereinbarung jederzeit zu ändern. Der Verband der Wellpappen Industrie e. V. wird die Nutzer spätestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden der geänderten Nutzungsvereinbarung schriftlich oder in Textform (insbesondere per E-Mail) über die Änderungen informieren. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Nutzer auf die bevorstehenden Änderungen hingewiesen wurde, die Geschäftsbeziehung unverändert fortgeführt wird und der Nutzer der Änderung ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Nutzer ist berechtigt, aufgrund der Änderung der Nutzungsvereinbarung das betroffene Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Nutzungsvereinbarung zu kündigen. Verweigert der Nutzer seine Zustimmung, ist der Verband der Wellpappen Industrie e. V. seinerseits berechtigt, das Dauerschuldverhältnis zu kündigen. Die Kündigung führt zur Entziehung der Benutzungsberechtigung, sodass eine weitere Nutzung der Marke in Form des Aufdrucks ausgeschlossen ist.
