Nutzungsbedingungen für die Marke
eingetragen in Deutschland für
Klasse 16
Pappe [Karton]; Packkartons aus Pappe; Wellpappe; Wellpappebehälter; Wellpappe-Rohpapier; Kartons aus Wellpappe; Schachteln aus Wellpappe; Wellpappe für Einpack- und Verpackungszwecke.
Klasse 39
Einsammeln von Pappe und Wellpappe zu Recyclingzwecken; Vermietung von Recyclingcontainern für Pappe und Wellpappe;
Klasse 40
Recycling von Pappe und Wellpappe.
Der Verband der Wellpappen-Industrie e.V., Markgrafenstraße 19, 10969 Berlin, Deutschland, ist Inhaber der Marke und hat die uneingeschränkten Nutzungsrechte an dieser Marke.
Der Verband der Wellpappen-Industrie e.V. erteilt mit Registrierung auf der Internetplattform www.kreislaufbewahrer.de eine kostenfreie Nutzungsberechtigung für die oben dargestellte Marke in Deutschland unter fol-genden Bedingungen:
I. Eine Veränderung oder Verfremdung der Marke, die auf der Plattform heruntergeladen werden kann, ist nicht gestattet.
II. Die durch diese Vereinbarung überlassenen Nutzungsrechte an der Marke sind nicht an Dritte über-tragbar. Beauftragt der Nutzer einen Dritten mit einer Produktion unter Verwendung der Marke, ge-währleistet der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben dieser Nutzungsvereinbarung durch den Dritten.
III.
1. Der Nutzer verpflichtet sich, mit der Marke nur Produkte aus Wellpappe zu kennzeichnen oder zu be-werben, die stofflich recyclingfähig sind und bei denen die Wellpappe als Hauptkomponente einen Masseanteil von 95% überschreitet.
Recyclingfähigkeit in diesem Sinne bedeutet die grundsätzliche Eigenschaft, dass nach Entsorgung und Aufarbeitung in verfügbaren Sortier- und Verwertungsprozessen der Faserstoff wieder dem Stoff-kreislauf zugeführt werden kann.
2. Dienstleistungen, die unter der Marke angeboten und beworben werden, müssen ohne Einschränkung zum Recycling der eingesammelten Wellpappe führen.
IV. Die Marke ist auf der Wellpappe sichtbar aufzubringen.
Die Marke darf auch auf anderen Medien (u.a. Print, Website, Social Media) verwendet werden, allerdings nur in Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Waren, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, im Zusammenhang mit der Marke stehen.
V. Die Marke darf weder als Geschäftsbezeichnung, Firmenname oder Domainname verwendet werden. Dies gilt auch für das Element „KREISLAUFBEWAHRER“ in Alleinstellung.
VI. Sollten die mit der Marke gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen den Vorgaben nicht genügen, be-hält sich der Verband der Wellpappen-Industrie e.V. vor,
a) Auskunft und Informationen zu verlangen, die eine Prüfung der Recyclingfähigkeit gemäß III.1. zulässt,
b) eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer etwaige Versäumnisse zu beheben sind,
c) das Recht zur Benutzung der Marke zu entziehen und Ersatz des aus der unberechtigten Benutzung entstandenen Schadens geltend zu machen.
Der Verband der Wellpappen-Industrie e.V. ist dabei nicht verpflichtet, eine Frist zu setzen, bevor Un-terlassung und/oder Ersatz des aus der unberechtigten Benutzung entstandenen Schadens gefordert werden kann.
In Fällen, in denen die Benutzungsberechtigung entzogen wurde, ist der Verband der Wellpappen Industrie e.V. berechtigt, durch regelmäßige Stichproben zu kontrollieren, ob der ehemals befugte Benutzer die Marke ordnungsgemäß entfernt und die Benutzung eingestellt hat.
Falls dies nicht der Fall ist, bleibt es dem Verband der Wellpappen-Industrie e.V. vorbehalten, eine etwaige Verletzung der Kennzeichenrechte geltend zu machen.
VII. Der Verband der Wellpappen-Industrie e.V. haftet nicht für die Einhaltung der genannten Vorgaben und hat weder eine Prüfungspflicht noch die Verpflichtung potentiellen Verstößen nachzugehen.
VIII. Der Verband der Wellpappen-Industrie e.V. verpflichtet sich, die Nutzer für den Fall, dass die Marke aufgegeben werden soll, rechtzeitig zu informieren.
IX. Die Nutzungsvereinbarung tritt mit wirksamer Registrierung des Nutzers auf der Plattform www.kreislaufbewahrer.de in Kraft.
Das Nutzungsrecht bleibt solange bestehen, wie der Nutzer die Anforderungen erfüllt und/oder die Marke Bestand hat.
X. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Landgericht München I.
XI. Änderungen der Nutzungsvereinbarung muss der Verband der Wellpappen-Industrie e.V. den registrierten Nutzern über ein geeignetes Medium mitteilen.